Der Beschimpfung macht sich strafbar, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Beschimpfung ist jeder Angriff auf die Ehre, der nicht unter Art. 173 f. StGB fällt (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 23 vom 3. August 2023 E. 5.2.4 mit Verweis auf TRECHSEL/LEHMKUHL, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Rz. 1 zu Art. 177 StGB). 5.3 Gemäss Art. 30 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der Täter der antragsberechtigten Person bekannt wird.