3 Beschuldigten nicht tätlich angegangen worden zu sein, und das Spurenbild am mutmasslichen Tatort eher für die Version des Beschuldigten spreche. Vor diesem Hintergrund sei nicht mit einem Schuldspruch zu rechnen, weshalb das Strafverfahren wegen Sachbeschädigung und Tätlichkeiten einzustellen sei. Bezüglich des Vorwurfs der Beschimpfung habe der Beschwerdeführer keinen Strafantrag gestellt, weshalb es zur Verfolgung dieser Straftat definitiv an einer Prozessvoraussetzung fehle.