Zur Begründung der Verfahrenseinstellung führt die Vorinstanz in einem ersten Schritt an, dass im vorliegenden Fall keine schweren Delikte zu beurteilen seien. Ausserdem erscheine ein Freispruch viel wahrscheinlicher als eine Verurteilung, zumal der Beschuldigte die Vorwürfe bestreite, der Beschwerdeführer angebe, vom