4. In der angefochtenen Verfügung fasste die Staatsanwaltschaft zunächst die im Rahmen der polizeilichen Einvernahmen getätigten Aussagen des Beschwerdeführers und des Beschuldigten zusammen. Zudem stellte sie fest, dass seitens der Kantonspolizei ein Fotodossier mit Bildern vom mutmasslichen Tatort erstellt worden sei. Insoweit hielt sie fest, dass vom Standort des Rollers aus deutliche Schleif- und Kratzspuren zu sehen seien. Zur Begründung der Verfahrenseinstellung führt die Vorinstanz in einem ersten Schritt an, dass im vorliegenden Fall keine schweren Delikte zu beurteilen seien.