Am 18. Mai 2022 fanden die polizeilichen Einvernahmen der beiden Beteiligten statt (Akten BJS 23 4027, pag. 6-13). Zudem stellte der Beschwerdeführer Strafantrag wegen Sachbeschädigung (und Tätlichkeiten) (Akten BJS 23 4027, pag. 5, dazu sogleich E. 6). Nach Rücksprache mit dem Kriminaltechnischen Dienst sei keine Spurensicherung vorgenommen worden, da beide Parteien angegeben hätten, den Roller berührt zu haben. Betreffend Spurenbild sei mit dem Unfalltechnischen Dienst Rücksprache genommen worden; dieses habe keine eindeutigen Ermittlungsansätze ergeben (Akten BJS 23 4027, pag. 4).