382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist durch die Einstellungsverfügung grundsätzlich in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.2) ist auf die form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten. 2.2 Obschon hinsichtlich des Tatbestands der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) ein Strafantrag vorliegt, machte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren in Zusammenhang mit der Frage des fehlenden Strafantrags wegen Beschimpfung gemäss Art.