Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 21. September 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Nach einmaliger Fristerstreckung beantragte am 23. Oktober 2023 auch der Beschuldigte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWST) zulasten des Beschwerdeführers. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2023 nahm und gab die Verfahrensleitung von den genannten Eingaben Kenntnis und teilte mit, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde. Mit Verfügung vom 1. November 2023 nahm gab sie von den abschliessenden Bemerkungen des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2023 Kenntnis.