Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 359 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. März 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Sachbeschädigung, Tätlichkeiten und Be- schimpfung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 8. August 2023 (BJS 23 4027) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft/Vorinstanz) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) ein Straf- verfahren (BJS 23 4027) wegen Sachbeschädigung, Tätlichkeiten und Beschimp- fung, angeblich begangen am 17. Mai 2022 in Lyss, E.________ (Autobahnab- schnitt), zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers C.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer). Mit Verfügung vom 8. August 2023 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 23. August 2023 Be- schwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte sinngemäss die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung und die Weiterführung der Untersuchung. In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung am 29. August 2023 ein Beschwerdeverfahren und forderte den Beschwerdeführer zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung auf. Mit Verfügung vom 7. September 2023 nahm die Verfahrensleitung i.V. von der geleis- teten Sicherheit Kenntnis, stellte den Parteien eine Kopie der Beschwerde zu und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft bean- tragte am 21. September 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Nach einmaliger Fristerstreckung beantragte am 23. Oktober 2023 auch der Beschuldigte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWST) zulasten des Beschwerdeführers. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2023 nahm und gab die Verfahrensleitung von den genannten Eingaben Kenntnis und teilte mit, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde. Mit Verfügung vom 1. November 2023 nahm gab sie von den abschliessenden Bemerkungen des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2023 Kenntnis. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessord- nung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Be- schwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist durch die Einstellungsverfügung grundsätzlich in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.2) ist auf die form- und fristge- rechte Beschwerde einzutreten. 2.2 Obschon hinsichtlich des Tatbestands der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) ein Strafantrag vorliegt, machte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren in Zusammenhang mit der Frage des fehlenden Strafantrags wegen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB (vgl. dazu E. 6 hiernach) geltend, er habe aus «Goodwill» auf eine Anzeige 2 wegen Tätlichkeiten verzichtet. Hinsichtlich der Überprüfung der Einstellung des Ver- fahrens wegen Tätlichkeiten verfügt er daher über kein Rechtsschutzinteresse, so dass auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist. 3. Zum Sachverhalt geht aus der angefochtenen Verfügung hervor, dass die Kantons- polizei am 17. Mai 2022 nach Lyss ausrücken musste, da der Beschwerdeführer der Kantonalen Einsatzzentrale eine Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Be- schuldigten gemeldet hatte. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten vor, ihn mitsamt seinem Roller in die Hecke geworfen zu haben, als er diesen habe zur Rede stellen wollen, nachdem er von ihm im Kreisverkehr links fast abgedrängt worden sei. Wie dem Anzeigerapport vom 11. November 2022 entnommen werden kann, trafen die Mitarbeitenden der Kantonspolizei Bern vor Ort auf den Beschuldigten und den Beschwerdeführer. Die Stimmung der Beteiligten, namentlich die des Beschwer- deführers, wurde als aufgeheizt wahrgenommen. Die Aussagen vor Ort seien nicht identisch gewesen. Der Beschwerdeführer habe angeben, vom Beschuldigten in die Hecke gestossen worden zu sein, während der Beschuldigte ausgeführt habe, der Beschwerdeführer habe bereits in der Hecke gelegen, als er aus seinem Fahrzeug ausgestiegen sei und sich hinter sein Fahrzeug begeben habe. Eine Einigung sei nicht möglich gewesen. In der Folge seien Fotos der angetroffenen Situation erstellt und die Einvernahmen auf den nächsten Tag verlegt worden (Akten BJS 23 4027, pag. 3 sowie 14-16). Am 18. Mai 2022 fanden die polizeilichen Einvernahmen der beiden Beteiligten statt (Akten BJS 23 4027, pag. 6-13). Zudem stellte der Beschwer- deführer Strafantrag wegen Sachbeschädigung (und Tätlichkeiten) (Akten BJS 23 4027, pag. 5, dazu sogleich E. 6). Nach Rücksprache mit dem Kriminaltech- nischen Dienst sei keine Spurensicherung vorgenommen worden, da beide Parteien angegeben hätten, den Roller berührt zu haben. Betreffend Spurenbild sei mit dem Unfalltechnischen Dienst Rücksprache genommen worden; dieses habe keine ein- deutigen Ermittlungsansätze ergeben (Akten BJS 23 4027, pag. 4). Nachdem die Staatsanwaltschaft die Polizei am 15. Februar 2023 darum ersucht hatte, die finan- ziellen Verhältnisse des Beschuldigten abzuklären (Akten BJS 23 4027, pag. 20), teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien am 17. Juli 2023 mit, dass sie die Strafun- tersuchung als vollständig erachte und beabsichtige, das Verfahren gegen den Be- schuldigten einzustellen (Akten BJS 23 4027, pag. 23). Nachdem innert Frist keine Beweisanträge gestellt worden und keine Eingabe eingegangen war, wurde das Ver- fahren am 8. August 2023 eingestellt. 4. In der angefochtenen Verfügung fasste die Staatsanwaltschaft zunächst die im Rah- men der polizeilichen Einvernahmen getätigten Aussagen des Beschwerdeführers und des Beschuldigten zusammen. Zudem stellte sie fest, dass seitens der Kantons- polizei ein Fotodossier mit Bildern vom mutmasslichen Tatort erstellt worden sei. In- soweit hielt sie fest, dass vom Standort des Rollers aus deutliche Schleif- und Kratz- spuren zu sehen seien. Zur Begründung der Verfahrenseinstellung führt die Vorinstanz in einem ersten Schritt an, dass im vorliegenden Fall keine schweren Delikte zu beurteilen seien. Ausserdem erscheine ein Freispruch viel wahrscheinlicher als eine Verurteilung, zu- mal der Beschuldigte die Vorwürfe bestreite, der Beschwerdeführer angebe, vom 3 Beschuldigten nicht tätlich angegangen worden zu sein, und das Spurenbild am mut- masslichen Tatort eher für die Version des Beschuldigten spreche. Vor diesem Hin- tergrund sei nicht mit einem Schuldspruch zu rechnen, weshalb das Strafverfahren wegen Sachbeschädigung und Tätlichkeiten einzustellen sei. Bezüglich des Vorwurfs der Beschimpfung habe der Beschwerdeführer keinen Straf- antrag gestellt, weshalb es zur Verfolgung dieser Straftat definitiv an einer Prozess- voraussetzung fehle. Entsprechend sei das Verfahren gegen den Beschuldigten auch in diesem Punkt einzustellen. 5. 5.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a-e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfer- tigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand un- anwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafver- folgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Ver- urteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Ankla- geerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsan- waltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, son- dern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 146 IV 68 E. 2.1; 143 IV 241 E. 2.2.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_220/2023 vom 7. Novem- ber 2023 E. 3.3.1; 6B_790/2022 vom 15. Juni 2023 E. 4.2.1; 6B_1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 4.3.2; je mit Hinweisen). Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem Sachgericht. Die Staatsan- waltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht fest- stellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen unter Berücksichtigung des Grundsat- zes «in dubio pro duriore» jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit ge- wisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Da- von kann nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_220/2023 vom 7. November 2023 E. 3.3.2; 6B_790/2022 vom 15. Juni 2023 E. 4.2.1). Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber («Aussage-gegen-Aussage-Kon- stellation») und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische «Vier-Augen-De- likte» zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann hingegen verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein 4 widersprüchliches Aussageverhalten offenbart hat und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_790/2022 vom 15. Juni 2023 E. 4.2; 6B_1306/2022 vom 13. Juni 2023 E. 2.2; 6B_130/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3). 5.2 5.2.1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungs- recht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB). Der Tatbestand der Sachbeschädigung dient dem Schutz des Berechtigten vor jeder mehr als nur belanglosen Beeinträchtigung seiner Sache. Als beeinträchtigt bzw. be- schädigt gilt eine Sache unter anderem, wenn in ihr äusseres Erscheinungsbild ein- gegriffen bzw. ihre Ansehnlichkeit herabgesetzt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_258/2022 vom 12. Januar 2023 E. 3.2.1 mit Hinweis). 5.2.2 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen be- straft (Art. 177 Abs. 1 StGB). Der Beschimpfung macht sich strafbar, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Beschimpfung ist jeder Angriff auf die Ehre, der nicht unter Art. 173 f. StGB fällt (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 23 vom 3. August 2023 E. 5.2.4 mit Verweis auf TRECHSEL/LEHMKUHL, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Rz. 1 zu Art. 177 StGB). 5.3 Gemäss Art. 30 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der Täter der antragsberechtigten Person bekannt wird. 6. 6.1 Was die Einstellung des Verfahrens wegen Beschimpfung anbelangt, macht der Be- schwerdeführer geltend, den Beschuldigten gemäss Anzeigerapport 11. Novem- ber 2022 nebst der Sachbeschädigung auch der Beschimpfung beschuldigt zu ha- ben. 6.2 Auch wenn dem Beschwerdeführer beigepflichtet werden muss, dass der Tatbe- stand der Beschimpfung im Anzeigerapport aufgeführt ist und der Beschuldigte im Übrigen wegen Tätlichkeiten und Beschimpfung einvernommen wurde, hält die Vor- instanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer wegen des Vorwurfs der Beschimpfung keinen Strafantrag gestellt hat. Die General- staatsanwaltschaft weist zu Recht darauf hin, dass im aktenkundigen Formular «Strafantrag - Privatklage», das vom Beschwerdeführer handschriftlich unterzeich- net wurde, unter dem Abschnitt «I. Strafantrag» einzig die Tatbestände der Sachbe- schädigung und der Tätlichkeiten aufgeführt sind. Direkt darunter befindet sich die Unterschrift des Beschwerdeführers (Akten BJS 23 4027, pag. 5). Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Deutsch, er ist (pensionierter) Fürsprecher und formu- lierte die von ihm im Beschwerdeverfahren eingereichten Eingaben mutmasslich 5 selbst. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist nicht ersichtlich, inwiefern er das be- sagte Formular nicht hätte verstehen sollen. Daran ändert auch sein Vorbringen, wo- nach er nie als Jurist gearbeitet habe, nichts. Vielmehr räumt er selbst ein, dass er sich auf die Professionalität der Polizistin verlassen und das Formular beim Unter- schreiben nicht genügend kontrolliert/nachgelesen habe. Soweit er in seiner Be- schwerde anführt, dass nötigenfalls noch einmal Strafantrag gestellt werden müsse, ist mit der Generalstaatsanwaltschaft daran zu erinnern, dass die Möglichkeit, die Beschwerde vom 23. August 2023 als Strafantrag wegen Beschimpfung entgegen- zunehmen, entfällt, da die dreimonatige Antragsfrist gemäss Art. 31 StGB zum Zeit- punkt, in dem die Beschwerde erhoben wurde, bereits abgelaufen war. 6.3 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in der angefoch- tenen Verfügung zum Schluss kam, dass es hinsichtlich der Beschimpfung mangels Strafantrags definitiv an einer Prozessvoraussetzung fehlt, und das Verfahren inso- weit eingestellt hat. 7. Anders verhält es sich hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens wegen Sachbe- schädigung: 7.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 17. Mai 2022 in Lyss mit seinem Roller hinter dem Auto des Beschuldigten gefahren, es während der Fahrt zu Unstimmigkeiten gekommen war und der Beschwerdeführer den Beschuldigten beschimpft hatte. Nicht bestritten ist sodann, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug am rechten Strassenrand angehalten hatte und der Beschwerdeführer ihm gefolgt war. Schliesslich ist unstrittig, dass der Roller auf dem Boden und der Beschwerde- führer in der Hecke gelegen hatte. Demgegenüber besteht Uneinigkeit darüber, wie es zum Sturz des Beschwerdeführers gekommen war. 7.2 Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, greift die von der Staatsanwaltschaft vorge- nommene Beweiswürdigung zu kurz: 7.2.1 Vorweg kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie dafürhält, das Spurenbild am mutmasslichen Tatort spreche eher für die Version des Beschuldigten. Aufgrund der von der Polizei erstellten Fotodokumentation ist erkennbar, dass der Asphalt auf der Höhe des Rollers des Beschwerdeführers zwei in unterschiedliche Richtungen verlaufende Schleif- bzw. Kratzspuren aufweist (Akten BJS 23 4027, pag. 15). An- ders als es die Vorinstanz anzudeuten scheint, können diese indes nicht als vom Standort des Rollers ausgehend bezeichnet werden. So ist zu berücksichtigen, dass der Roller zum Zeitpunkt, in dem die Fotos durch die Polizei erstellt wurden, bereits wieder aufgestellt worden war. Entgegen den Vorbringen der Generalstaatsanwalt- schaft lässt die dokumentierte Position des Rollers somit keine Rückschlüsse auf das tatsächlich Geschehene zu. Dem Beschwerdeführer ist vielmehr beizupflichten, wenn er sinngemäss rügt, dass keine Fotos des liegenden Rollers erstellt worden sind. Hinzu kommt, dass der Asphalt auch bereits mehrere Meter vor der Stelle, an der sich der Vorfall zugetragen haben soll, eine lange gerade Schleif- bzw. Kratzspur aufweist (Akten BJS 23 4027, pag. 15). Mit dem Beschwerdeführer bleibt mithin auch 6 bei dieser Spur unklar, ob sie im Zuge des zu untersuchenden Vorfalls entstanden ist oder bereits zuvor vorhanden war. 7.2.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass fehlende Schäden an den Lenkeren- den gegen einen Selbstunfall beim Fahren oder Abbremsen sprechen, ist ihm grundsätzlich beizupflichten. Ihm ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Polizei die Lenker- enden nicht fotografisch festgehalten hat (Akten BJS 23 4027, pag. 15-17). Aus der Fotodokumentation sind indes senkrecht verlaufende Kratzspuren am Aus- puff des Rollers ersichtlich, die nicht auf Schleifspuren aufgrund eines Sturzes hin- deuten (Akten BJS 23 4027, pag. 16). Wie der Fotodokumentation entnommen wer- den kann, wies der ansonsten sehr saubere Roller nach dem mutmasslichen Vorfall aussen am rechten Blinker jedoch frisch aussehende Dreckspuren auf (Akten BJS 23 4027, pag. 16). Während die senkrecht verlaufenden Kratzer am Auspuff mit ei- nem Aufkommen auf harten Boden erklärbar sind – wie im Übrigen auch der Be- schuldigte vorbringt –, sprechen die Dreckspuren am rechten Blinker dafür, dass die- ser Fahrzeugteil auf weichem Boden aufgekommen ist. Beides liesse sich dadurch erklären, dass der Roller auf der Strasse in Fahrtrichtung parallel zur Grünfläche bzw. der Hecke angehalten wurde und alsdann seitlich zu Fall kam. Insgesamt spre- chen die Spuren am Fahrzeug somit eher gegen einen Selbstunfall des Beschwer- deführers beim Fahren oder Abbremsen bzw. für ein Umfallen desselben aus dem Stillstand. Dass der Roller am Auspuff nebst den senkrecht verlaufenden Kratzspu- ren auch stärkere Abriebspuren aufweist (Akten BJS 23 4027, pag. 16; vgl. auch die oberinstanzlich vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos), spricht schliesslich eher dafür, dass er mit einer gewissen Wucht zu Boden ging. 7.3 Gerade weil der Beschuldigte den Tatvorwurf bestreitet, sind sodann die Aussagen der beiden Beteiligten zu würdigen: 7.3.1 Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers spricht, dass er den Geschehensablauf konstant, umfassend und widerspruchsfrei schilderte und sich dabei auch selbst belastete. Zudem gab er wieder, wie er sich aufgrund des Vorfalls gefühlt hatte. Konkret sagte der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Ein- vernahme vom 18. Mai 2022 aus, dass er den Beschuldigten, nachdem dieser ihn im Kreisverkehr fast links abgedrängt gehabt habe, habe zur Rede stellen wollen bzw. ihm habe sagen wollen, was für ein «Dubel» er sei. Dazu sei er auf der Über- holspur etwas zurückversetzt neben ihm hergefahren (Akten BJS 23 4027, pag. 11 Z. 29-31). In der Folge habe der Beschuldigte rechts angehalten und er sei ihm ge- folgt (Akten BJS 23 4027, pag. 11 Z. 40-42). Er habe mit einer verbalen oder einer tätlichen Auseinandersetzung gerechnet; er habe aber seinen Helm getragen und sich geschützt gefühlt (Akten BJS 23 4027, pag. 11 Z. 42-43). Danach sei alles sehr schnell gegangen. Der Beschuldigte sei zu seinem Roller gekommen und habe die- sen mit offenen Armen gepackt. Die rechte Hand sei hinten am Roller, die linke vorne am Roller gewesen. So habe der Beschuldigte den Roller gegen die Hecke gestos- sen und er sei mit dem Roller in die Hecke gefallen. Er habe sich nicht zur Wehr setzen oder reagieren können, da das Ganze so schnell gegangen sei (Ak- ten BJS 23 4027, pag. 11 Z. 43-48). Er sei über die Situation erschrocken und habe an der rechten Hand gezittert (Akten BJS 23 4027, pag. 11 Z. 50). Später präzisierte der Beschwerdeführer, dass er ebenfalls in die Hecke gefallen sei, da er noch auf 7 dem Roller gewesen sei. Er habe auf dem Roller gestanden, den Seitenständer habe er schon nach unten geschoben gehabt (Akten BJS 23 4027, pag. 11 Z. 59-61), was nachvollziehbar erscheint, zumal der Beschwerdeführer angab, angehalten und mit einer verbalen oder einer tätlichen Auseinandersetzung gerechnet zu haben. Darü- ber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Beschuldigten nicht übermässig belastet, zumal er aussagte, dass zwischen dem Aussteigen und dem Umstossen des Rollers keine Beschimpfungen erfolgt seien (Akten BJS 23 4027, pag. 11 Z. 48-49). Gleiches gilt, wenn er angab, der Beschuldigte habe sich etwas über ihn lustig gemacht, als er etwas aus der Fassung geraten sei bzw. die Notruf- nummer nicht sofort gefunden habe, es aber zu keinen gegenseitigen Beschimpfun- gen mehr gekommen sei (Akten BJS 23 4027, pag. 11 Z. 51-53 und 65-67). Schliess- lich gab der Beschwerdeführer auch zu Protokoll, dass er davon ausgehe, dass der Beschuldigte den Roller und nicht seine Person habe umstossen wollen, weshalb es für ihn keine Tätlichkeit, sondern eher eine Sachbeschädigung gewesen sei (Akten BJS 23 4027, pag. 11 Z. 56-59). Nach dem Gesagten sind die Aussagen des Be- schwerdeführers für sich allein betrachtet lebensnah und stringent. 7.3.2 Demgegenüber werfen die Aussagen des Beschuldigten gewisse Fragezeichen auf. Konkret gab er im Rahmen der handschriftlich abgefassten Einvernahme durch die Polizei vom 18. Mai 2022 an, am rechten Strassenrand angehalten zu haben und ausgestiegen zu sein. Er sei um sein Auto herumgegangen und als er hinten ange- kommen sei, habe der Roller bereits am Boden und der Beschwerdeführer in der Hecke gelegen (Akten BJS 23 4027, pag. 8). Im Laufe der weiteren Einvernahme sagte er indes aus, es sei wie ein schlechter Film gewesen, «[d]en Roller auf der Seite parkieren und dann in den Busch liegen». Dies, um kurzum wieder zu bekräf- tigen, dass er «dies alles» – auch den Sturz – leider nicht gesehen habe, da er sich auf das Parkieren konzentriert habe (Akten BJS 23 4027, pag. 9). Aufgrund der ver- wirrlichen Aussagen des Beschuldigten ist mithin unklar, ob er in einem ersten Mo- ment einen parkierten oder einen umgefallenen Roller wahrgenommen hat. Überdies fällt auf, dass der Beschuldigte sehr darum bemüht zu sein scheint, sich selbst als besonders vorsichtigen Verkehrsteilnehmer darzustellen, was er mit seiner nachge- schoben wirkenden Aussage, wonach er vor dem Aussteigen den Blinker rechts ge- stellt, sich abgegurtet und noch zwei Fahrzeuge habe passieren lassen, unterstreicht (Akten BJS 23 4027, pag. 8), während er dem Beschwerdeführer vorwirft, beim An- halten aus eigener Unvorsicht gestürzt zu sein. Die spontane Anmerkung, dass dem Beschuldigten die Strassenbeleuchtung, der Schacht und die Schleif-/Kratzspuren am Boden komisch erschienen seien, sowie die Erklärung, dass sich der Beschwer- deführer beim Stillstehen vielleicht dort habe festhalten wollen (Akten BJS 23 4027, pag. 9), muten denn eher gesucht bzw. wenig plausibel an. Nicht anders verhält es sich, wenn der Beschuldigte von sich aus anführte, er habe kurz nach dem Roller geschaut, um zu sehen, ob dieser auf festem Untergrund sei oder ob er noch gegen den Beschwerdeführer in der Hecke rutsche, wobei er nach dem Roller gegriffen habe. Unter Berücksichtigung des Spurenbilds am Roller darf davon ausgegangen werden, dass lediglich der vordere obere Bereich des Fahrzeugs mit der Grünfläche bzw. der Hecke in Berührung gekommen ist, während sich der untere – und damit der schwerere – Teil des Rollers auf dem Asphalt befunden hat (vgl. E. 7.2.2 hiervor). 8 Dass der unbestrittenermassen über 250 kg schwere Roller gegen den Beschwer- deführer in die Hecke gerutscht sein soll bzw. hätte rutschen können, erscheint mit- hin wenig lebensnah. Dies umso mehr, als keiner der beiden Beteiligten angegeben hat, dass der Motor des Rollers noch gelaufen wäre. Gerade weil es sich bei der erwähnten Schilderung um eine Schutzbehauptung handeln könnte, hätten entge- gen der Generalstaatsanwaltschaft Fingerabdrücke gesichert werden und der Wahr- heitsgehalt der Aussagen des Beschuldigten weiter abgeklärt werden müssen. Schliesslich ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte nicht wahrheitsgemäss aussagt, wenn er angibt, die Polizei angerufen zu haben. Wie dem Anzeigerapport entnom- men werden kann, war es vielmehr der Beschwerdeführer, der die Polizei anvisiert hat (Akten BJS 23 4027, pag. 1). 7.3.3 Nach dem Gesagten können die Aussagen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht als weniger glaubhaft als die des Beschuldigten beurteilt werden. 7.4 Was das Vorbringen der Verteidigung im Beschwerdeverfahren anbelangt, wonach die vom Beschwerdeführer beschriebene Handlungsweise des Beschuldigten le- bensfremd sei, da der Beschuldigte nicht genügend Kraft habe, um den Roller mit samt dem Beschwerdeführer umzustossen, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie der Beschwerdeführer nachvollziehbar darlegt, können auch schwere Zweiräder ohne Weiteres umgestossen werden, wenn sie nicht auf dem Hauptständer stehen. Wird ein Motorrad lediglich durch einen Seitenständer gestützt, kann ein Umfallen leicht herbeigeführt werden, indem das Fahrzeug gerade aufgestellt und losgelassen wird. Das Aufstellen bzw. vom Ständer nehmen eines Rollers an sich braucht erfahrungs- gemäss nicht viel Kraft. Daraus folgt, dass es dem Beschuldigten, einem gelernten Baumaschinenmechaniker, auch unter Berücksichtigung der physikalischen Ge- setze durchaus möglich gewesen ist, den Roller mit beiden Händen an den entge- gengesetzten Enden fassend mitsamt dessen Fahrer umzustossen. 7.5 Nachdem Gesagten ist für die Einstellung des Verfahrens wegen Sachbeschädigung kein Einstellungsgrund im Sinne von Art. 319 StPO gegeben. Vielmehr ist das Ver- fahren unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzu- führen und – sollte kein Raum für eine Einigung bestehen – Anklage zu erheben. 8. Die Beschwerde erweist sich hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens wegen Sachbeschädigung als begründet und ist insoweit gutzuheissen. Die Staatsanwalt- schaft wird angewiesen, das Strafverfahren diesbezüglich im Sinne der Erwägungen fortzusetzen. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschwerdeführer obsiegt insoweit, als die verfügte Einstellung des Strafverfahrens wegen Sachbe- schädigung gegen den Beschuldigten aufgehoben und die Staatsanwaltschaft ange- wiesen wird, die Strafuntersuchung fortzusetzen. Soweit auf die Beschwerde nicht eingetreten bzw. diese abgewiesen wird, unterliegt der Beschwerdeführer. Bei die- sem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer die Hälfte 9 der Verfahrenskosten von CHF 2'000.00, ausmachend CHF 1’000.00, aufzuerlegen. Die verbleibenden CHF 1'000.00 trägt der Kanton. Der Betrag von CHF 1’000.00, wird der vom Beschwerdeführer einbezahlten Sicherheitsleistung (CHF 2’000.00) entnommen. Der Rest der geleisteten Sicherheit, ausmachend ebenfalls CHF 1’000.00, wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 9.2 9.2.1 Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wo- nach die Parteien im Falle einer (teilweisen) Kassation Anspruch auf eine angemes- sene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben. Diese Bestimmung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfah- ren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Beschwerdeverfahren an- wendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. BE 2011, Rz. 580). Anspruch auf eine Entschädigung gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO hat grundsätzlich nicht nur der Beschwerdeführer als (teilweise) obsie- gender Straf- und Zivilkläger, sondern auch der Beschuldigte. 9.2.2 Im Gegensatz zur beschuldigten Person (Art. 429 Abs. 2 StPO) hat die Privatkläger- schaft ihre Entschädigungsforderung ausdrücklich zu beantragen und zu beziffern (Art. 433 Abs. 2 StPO). Ein entsprechender Antrag wurde vom Beschwerdeführer nicht gestellt, weshalb ihm keine Entschädigung zugesprochen wird. Ohnehin erwei- sen sich die Aufwendungen des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers als geringfügig. 9.2.3 Der anwaltlich vertretene Beschuldigte hat Anspruch auf eine volle Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, da er – soweit die angefochtene Verfügung nicht kassiert wird – obsiegt (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Da Rechtsanwältin B.________ keine Kosten- note eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten hat, wird die Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. b und e (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrah- men bis zu CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikos- tenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Die Bedeu- tung der Streitsache kann als durchschnittlich bezeichnet werden, während der ge- botene Zeitaufwand sowie die Schwierigkeit des Prozesses als unterdurchschnittlich zu beurteilen sind. Das Prozessthema war eng begrenzt und übersichtlich und der Aktenumfang gering, weshalb die Entschädigung im untersten Bereich des Tarifrah- mens anzusiedeln ist. Die Entschädigung wird somit auf CHF 1’500.00 (inkl. Ausla- gen und MWST) bestimmt. Die Entschädigung ist je hälftig vom Kanton Bern und – im Umfang des Nichteintretens und der Abweisung der Beschwerde – vom Be- schwerdeführer zu tragen (siehe dazu BGE 147 IV 47 E. 4.2.5 f., wonach bei einer 10 Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch die Entschädigung der beschuldigten Person zulasten der Privatklägerschaft geht, wenn es sich um An- tragsdelikte handelt). 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsan- waltschaft Berner Jura-Seeland vom 8. August 2023 (BJS 23 4027) wird insoweit auf- gehoben, als das Verfahren wegen Sachbeschädigung zu Unrecht eingestellt wurde, und die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland wird angewiesen, das Straf- verfahren im Sinne der Erwägungen fortzusetzen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’000.00, werden zur Hälfte, ausmachend CHF 1’000.00, dem Beschwerdeführer auferlegt und der von ihm bezahl- ten Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 1’000.00 entnommen, womit ihm die Si- cherheitsleistung im Umfang von CHF 1’000.00 zurückerstattet wird. Die verbleibende Hälfte der Kosten von CHF 1’000.00 trägt der Kanton Bern. 3. Dem Beschuldigten wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Ent- schädigung von CHF 1’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Diese ist je zur Hälfte vom Kanton Bern und vom Beschwerdeführer zu entrichten. 4. Weitergehend wird keine Entschädigung gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin F.________ (mit den Akten – per Einschreiben) 12 Bern, 13. März 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard i.V. Gerichtsschreiberin Kurt Die hälftige Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 13