der Schweizerischen Post, wonach die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 17. August 2023 persönlich zugestellt worden ist. 4.3 Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass die Nichtanhandnahme nicht zu beanstanden ist und insbesondere keine Verletzung «von internationalem und innerstaatlichem Wirtschafts- und Handelsrecht, des Abkommens über das einheitliche Wechselgesetz und des zwingendend einzuhaltenden Völkerrechts» ausgemacht werden kann. Vorliegend ist klarerweise kein Straftatbestand erfüllt. Auf die geforderte Entschädigung in der Höhe von CHF 150'000.00 ist nicht weiter eizugehen.