38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) vorgebrachten Einwand, wonach ihm die Nichtanhandnahmeverfügung mangelhaft eröffnet worden sei. Dass die Eröffnung rechtlich fehlerfrei erfolgt ist (vgl. Art. 85 Abs. 1 und 2 StPO), ergibt sich allein schon aus der Sendungsverfolgungs-Nr. F.________ der Schweizerischen Post, wonach die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 17. August 2023 persönlich zugestellt worden ist.