Abgesehen davon substantiiert der Beschwerdeführer angebliche Unregelmässigkeiten im Betreibungsverfahren in keiner Weise. Soweit er ausführt, der Staat sei verpflichtet, ihn, den Zivilisten, zu schützen, und damit sinngemäss das Vorgehen der Staatsanwaltschaft moniert und eine Eröffnung einer Strafuntersuchung verlangt, ist er darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft ohne hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung nicht gehalten ist, weitere Abklärungen vorzunehmen. Nicht gehört werden kann der Beschwerdeführer ferner mit dem unter Hinweis auf Art. 38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG;