Solche sind auch für die Beschwerdekammer nicht ersichtlich. Ob die vom Beschwerdeführer erwähnte Pfändung (vgl. Eingabe vom 7. August 2023 S. 7) zu Recht oder Unrecht vollzogen worden ist, ist in strafrechtlicher Hinsicht nicht von Relevanz. Dasselbe gilt bezüglich des lediglich pauschalen Einwands, der Beschuldigte 1 habe Eröffnungsvorschriften verletzt. Abgesehen davon substantiiert der Beschwerdeführer angebliche Unregelmässigkeiten im Betreibungsverfahren in keiner Weise.