Bei den Vorwürfen des Beschwerdeführers handelt es sich offensichtlich nicht um eine strafrechtliche, sondern vielmehr um eine zivilrechtliche Streitigkeit Hierfür sind die Strafverfolgungsbehörden nicht zuständig. Der Beschwerdeführer beliess es in seiner Eingabe vom 7. August 2023 letztlich dabei, zwar zahlreiche Straftatbestände aufzuzählen. Indes legte er keine hinreichend begründete Anhaltspunkte für einen Tatverdacht dar. Solche sind auch für die Beschwerdekammer nicht ersichtlich.