4 nungen des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen hat, wobei es eine wirkliche Zahlung sein muss, nicht bloss ein Zahlungssurrogat wie z.B. ein Zahlungsversprechen, eine Verrechnung, ein Wechsel, ein Check oder eine Anweisung; ferner Urteil des Bundesgerichts 2C_705/2016 vom 10. November 2016, wonach eine Gerichtsbehörde nicht gehalten ist, im Zusammenhang mit einem einverlangten Kostenvorschuss eine «Promissory Note» zu akzeptieren;