Vorliegend fehlt es an einem hinreichenden Tatverdacht auf eine strafbare Handlung, welche die Anhandnahme eines Strafverfahrens rechtfertigen würde. Es ist gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichte Strafanzeige und die Beilagen (inkl. derjenigen, welche im Beschwerdeverfahren eingereicht wurden) nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigten 1-3 einen Straftatbestand, etwa des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0), erfüllt haben sollen.