310 StPO]) oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1). 4.2 Anders als die Staatsanwaltschaft dafürhält, lässt sich der vom Beschwerdeführer zur Anzeige gebrachte Sachverhalt genügend klar umreissen. Der Beschwerdeführer moniert das Vorgehen der Betreibungsbeamten in einem gegen ihn geführten Betreibungsverfahren. Nach seiner Ansicht sollen die Betreibungsbeamten zu Unrecht eine «Promissory Note» nicht als Zahlungsmittel entgegengenommen haben, was zu einer unrechtmässigen Pfändung seines Grundstücks geführt habe.