3 strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Aus den Schilderungen von D.________ geht nichts dergleichen hervor, wie auch nicht bei den anderen angezeigten Tatbeständen. Das Verfahren wird deshalb nicht an die Hand genommen.