_ bereits aus dem Verfahren EO 23 5773 weiss, dass die Eingaben substantiiert sein und einen einer Beurteilung zugänglichen Sachverhalt enthalten müssen und sonst eine Nichtanhandnahme des Verfahrens erfolgt. D.________ hat seiner Eingabe vom 07.08.2023, neben den erwähnten noch weitere Ausführungen gemacht, welch in weiten Teilen diffus, nicht nachvollziehbar und dermassen vage und unbestimmt waren, dass sie einer strafrechtlichen Verifizierung nicht zugänglich sind.