3.2 Zur Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung hielt die Staatsanwaltschaft fest: Das Schreiben war nicht substantiiert und es liess sich kein einer Beurteilung zugänglicher Sachverhalt entnehmen. Die Angaben waren ungenügend, um die Einleitung von entsprechenden Ermittlungen zu rechtfertigen. Auf eine Aufforderung an D.________ zur Einreichung einer Nachbesserung/Konkretisierung der Anzeige wurde verzichtet, da D.________ bereits aus dem Verfahren EO 23 5773 weiss, dass die Eingaben substantiiert sein und einen einer Beurteilung zugänglichen Sachverhalt enthalten müssen und sonst eine Nichtanhandnahme des Verfahrens erfolgt.