Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 357 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. September 2023 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigter 2 C.________ Beschuldigter 3 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, Nötigung, Erpressung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 10. August 2023 (EO 2023 11280/11281/11282) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 10. August 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Em- mental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivilklä- ger D.________ gegen Mitarbeitende des Betreibungsamtes Emmental- Oberaargau, konkret A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1), B.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) und C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 3), in- itiierte Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, Nötigung, Erpressung etc. nicht an die Hand. Hiergegen erhob D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. August 2023 Beschwerde. Er stellte sinngemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Zur Begründung führte er aus, das Nichtakzeptieren der «Promissory Note» sei rechtswidrig und verletze das internationale und innerstaat- liche Wirtschafts- und Handelsrecht, das Abkommen über das Einheitliche Wech- selgesetz und das zwingend einzuhaltende Völkerrecht. Daher sei die Staatsan- waltschaft anzuweisen, ein Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1-3 zu eröff- nen. Gleichzeitig sei ihm eine Entschädigung von CHF 150'000.00 zuzusprechen. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Einholung einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nach- folgend: Beschwerdekammer) innert zehn Tagen schriftlich und begründet Be- schwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die als Laieneingabe knapp form- und im Übrigen fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Anzeigesachverhalt wurde von der Staatsanwaltschaft wie folgt wiedergegeben (vgl. S. 2 der angefochtenen Verfü- gung): Mit Eingabe vom 07.08.2023 hat D.________ bei der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau eine Strafanzeige gegen A.________, B.________ und C.________, alle drei vom Betreibungsamt Em- mental, eingereicht wegen Amtsmissbrauchs, Nötigung, Erpressung, Raub, Unterdrückung von Ur- kunden, Urkunden des Auslandes, Sachentziehung, Betrug und arglistiger Vermögensschädigung. Dabei gab er u.a. folgendes an: - [...] Es sei festzustellen, dass der geschützte Zivilist mehrfach völkerrechtswidrig verletzt wurde und weiter verletzt wird, EMRK Art. 8. Da A.________, B.________, C.________ mit Betrug, arglistiger Vermögensschädigung, Urkunden unterschlagen um sich oder andere damit zu bereichern; den Be- 2 troffenen nötigen und erpressen, in dem sie das bewegliche Vermögen (SchKG Art. 95 Abs. 1) bei einer Pfändung unterschlagen, um nach SchKG Art. 95 an das unbewegliche Vermögen zu gelan- gen. SchKG Art. 95 Abs. 2 besagt deutlich, dass Grundstücke nur gefährdet werden dürfen, wenn bewegliche Vermögen nicht ausreichen. Das Betreibungsamt, gehandelt durch A.________, B.________, C.________ wendet eine Erpressung gegen mehrere Personen und Geschäfte an, die ganze Familie ist durch diese Schädigung gegenwärtig in Gefahr mit Leib und Leben. Eine solche Belastung auf die Familie ist sofort zu unterbinden. Es ist durch die Staatsanwaltschaft abzuklären, ob diese Erpressung sogar StGB 140 mit sich zieht. [...] - […] Durch mangelhaftes Eröffnen, VwVG Art. 38, ist dem Antrags- und Anzeigesteller ein bedrohli- cher Nachteil erwachsen. Durch diesen rechtswidrigen Entscheid versuchte das Betreibungsamt, gehandelt durch A.________ den Antrags- und Anzeigesteller in seinem Widerstand an seinen Rechten unfähig zu machen und selber hat A.________ einen Diebstahl der Wertpapiere begangen, indem A. Fuhrirnann die Unterschlagung der Wertpapiere unterstützte und vollzog. Es weckt sogar den Verdacht auf Amtsmissbrauch: durch mangelhaftes Eröffnen wird der mehrfache Zahlungsaus- gleich durch Wertpapiere nicht berücksichtigt, dadurch wird der Antrags- und Anzeigesteller vom Betreibungsamt zu mehrfachen Zahlungsausgleich erpresst durch Pfändung des Grundstückes. Diese Verbrechen durch A.________ müssen strafrechtlich untersucht werden. […] - […] Das Betreibungsamt, gehandelt durch die angeklagten Personen, versucht sich rechtswidrig am Grundstück des Antrags- und Anzeigesteller zu bereichern, obwohl dieser mit Urkunde beweisen kann, dass das Betreibungsamt selber im Gläubigerverzug steht. [...] - [...] Der Antrags- und Anzeigesteller kann mit Urkunde die rechtgültige nach internationalem und in- nerstaatlichem Handels- und Wirtschaftsrecht erfolgten Zahlung von CHF 1'100'000.- belegen. Das Betreibungsamt Emmental, E.________ (Adresse), gehandelt durch A.________ hatte die Pflicht, rechtmässig nach VwVG Art. 38 zu eröffnen. Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen. Durch diese mangelhafte Eröffnung, Unterschlagung mehreren Wertpapieren ist dem Antrags- und Anzeigesteller ein bedrohlicher Nachteil erwachsen. […] - […] Dieser durch das Betreibungsamt Emmental, E.________ (Adresse), gehandelt durch A.________, entstandene materielle und immaterielle Schaden durch Verletzung des internationa- len und innerstaatlichen Wirtschafts- und Handelsrechts, das Abkommen über das Einheitliche Wechselgesetz und das zwingend einzuhaltende Völkerrecht, gilt es mit 150 000 Schweizer Fran- ken (einhundertfünfzigtausend Schweizer Franken) zu entschädigen. […] 3.2 Zur Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung hielt die Staatsanwaltschaft fest: Das Schreiben war nicht substantiiert und es liess sich kein einer Beurteilung zugänglicher Sachver- halt entnehmen. Die Angaben waren ungenügend, um die Einleitung von entsprechenden Ermittlun- gen zu rechtfertigen. Auf eine Aufforderung an D.________ zur Einreichung einer Nachbesse- rung/Konkretisierung der Anzeige wurde verzichtet, da D.________ bereits aus dem Verfahren EO 23 5773 weiss, dass die Eingaben substantiiert sein und einen einer Beurteilung zugänglichen Sachver- halt enthalten müssen und sonst eine Nichtanhandnahme des Verfahrens erfolgt. D.________ hat seiner Eingabe vom 07.08.2023, neben den erwähnten noch weitere Ausführungen gemacht, welch in weiten Teilen diffus, nicht nachvollziehbar und dermassen vage und unbestimmt waren, dass sie einer strafrechtlichen Verifizierung nicht zugänglich sind. D.________ gibt zwar bei den einzelnen Tat- beständen an, weshalb er glaubt, dass sich die drei beschuldigten Personen diesbezüglich strafbar gemacht haben sollen, ergeben aber keine Hinweise auf eine tatsächlich strafbare Handlung nach dem schweizerischen Strafgesetzbuch. So macht sich beispielweise der Nötigung nach Art. 181 StGB 3 strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Be- schränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Aus den Schilderungen von D.________ geht nichts dergleichen hervor, wie auch nicht bei den anderen ange- zeigten Tatbeständen. Das Verfahren wird deshalb nicht an die Hand genommen. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemeint ist ein «mittlerer Ver- dacht», d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.1 mit Hinweis auf 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafunter- suchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müs- sen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genü- gen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3, 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 3.1 und 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2). Dagegen verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die frag- lichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachver- haltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosig- keit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt (was etwa bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten der Fall ist [BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO]) oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzun- gen (Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1). 4.2 Anders als die Staatsanwaltschaft dafürhält, lässt sich der vom Beschwerdeführer zur Anzeige gebrachte Sachverhalt genügend klar umreissen. Der Beschwerdefüh- rer moniert das Vorgehen der Betreibungsbeamten in einem gegen ihn geführten Betreibungsverfahren. Nach seiner Ansicht sollen die Betreibungsbeamten zu Un- recht eine «Promissory Note» nicht als Zahlungsmittel entgegengenommen haben, was zu einer unrechtmässigen Pfändung seines Grundstücks geführt habe. Nichts- destotrotz hat die Staatsanwaltschaft zu Recht kein Strafverfahren gegen die Be- schuldigten 1-3 an die Hand genommen. Vorliegend fehlt es an einem hinreichen- den Tatverdacht auf eine strafbare Handlung, welche die Anhandnahme eines Strafverfahrens rechtfertigen würde. Es ist gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichte Strafanzeige und die Beilagen (inkl. derjenigen, welche im Beschwer- deverfahren eingereicht wurden) nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigten 1-3 einen Straftatbestand, etwa des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0), erfüllt haben sollen. Eine angeblich unrechtmässige Verweigerung, die «Promissory Note» als Zahlung – für offene und in Betreibung gesetzte Forderun- gen – entgegenzunehmen, vermag keine strafrechtliche Verantwortlichkeit zu be- gründen und stellt insbesondere keinen Straftatbestand dar (vgl. dazu auch EMMEL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 3 zu Art. 12 SchKG, wonach das Betreibungsamt Zahlungen für Rech- 4 nungen des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen hat, wobei es eine wirkli- che Zahlung sein muss, nicht bloss ein Zahlungssurrogat wie z.B. ein Zahlungsver- sprechen, eine Verrechnung, ein Wechsel, ein Check oder eine Anweisung; ferner Urteil des Bundesgerichts 2C_705/2016 vom 10. November 2016, wonach eine Gerichtsbehörde nicht gehalten ist, im Zusammenhang mit einem einverlangten Kostenvorschuss eine «Promissory Note» zu akzeptieren; vgl. ferner den ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden Beschluss des Obergericht des Kantons Bern BK 23 228 vom 7. September 2023 E. 5.2). Bei den Vorwürfen des Beschwerde- führers handelt es sich offensichtlich nicht um eine strafrechtliche, sondern viel- mehr um eine zivilrechtliche Streitigkeit Hierfür sind die Strafverfolgungsbehörden nicht zuständig. Der Beschwerdeführer beliess es in seiner Eingabe vom 7. August 2023 letztlich dabei, zwar zahlreiche Straftatbestände aufzuzählen. Indes legte er keine hinreichend begründete Anhaltspunkte für einen Tatverdacht dar. Solche sind auch für die Beschwerdekammer nicht ersichtlich. Ob die vom Beschwerdeführer erwähnte Pfändung (vgl. Eingabe vom 7. August 2023 S. 7) zu Recht oder Unrecht vollzogen worden ist, ist in strafrechtlicher Hinsicht nicht von Relevanz. Dasselbe gilt bezüglich des lediglich pauschalen Einwands, der Beschuldigte 1 habe Eröff- nungsvorschriften verletzt. Abgesehen davon substantiiert der Beschwerdeführer angebliche Unregelmässigkeiten im Betreibungsverfahren in keiner Weise. Soweit er ausführt, der Staat sei verpflichtet, ihn, den Zivilisten, zu schützen, und damit sinngemäss das Vorgehen der Staatsanwaltschaft moniert und eine Eröffnung ei- ner Strafuntersuchung verlangt, ist er darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwalt- schaft ohne hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung nicht gehalten ist, weitere Abklärungen vorzunehmen. Nicht gehört werden kann der Be- schwerdeführer ferner mit dem unter Hinweis auf Art. 38 des Verwaltungsverfah- rensgesetzes (VwVG; SR 172.021) vorgebrachten Einwand, wonach ihm die Nicht- anhandnahmeverfügung mangelhaft eröffnet worden sei. Dass die Eröffnung recht- lich fehlerfrei erfolgt ist (vgl. Art. 85 Abs. 1 und 2 StPO), ergibt sich allein schon aus der Sendungsverfolgungs-Nr. F.________ der Schweizerischen Post, wonach die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 17. August 2023 persönlich zugestellt worden ist. 4.3 Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass die Nichtanhandnahme nicht zu beanstanden ist und insbesondere keine Verletzung «von internationalem und in- nerstaatlichem Wirtschafts- und Handelsrecht, des Abkommens über das einheitli- che Wechselgesetz und des zwingendend einzuhaltenden Völkerrechts» ausge- macht werden kann. Vorliegend ist klarerweise kein Straftatbestand erfüllt. Auf die geforderte Entschädigung in der Höhe von CHF 150'000.00 ist nicht weiter eizuge- hen. 5. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Verfahrens- kosten, bestimmt auf CHF 800.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterlie- gens hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Den Be- schuldigten 1-3 sind mangels Durchführung eines Schriftenwechsels keine ent- schädigungswürdigen Nachteile entstanden. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 3 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin G.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 7. September 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6