Dem Beschwerdeführer ist daher eine Entschädigung von CHF 1'200.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird mit der Forderung aus den Verfahrenskosten von CHF 200.00 verrechnet, weshalb er letztlich noch CHF 1’000.00 ausbezahlt erhält (Art. 442 Abs. 4 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: