Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Aufgrund der vergleichsweise eher geringeren (strafrechtlichen) Bedeutung der Streitsache für den Beschwerdeführer als Straf- und Zivilkläger und der als unterdurchschnittlich zu beurteilenden Schwierigkeit des Prozesses wird die Entschädigung pauschal auf CHF 1'200.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Dem Beschwerdeführer ist daher eine Entschädigung von CHF 1'200.00 auszurichten.