9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO zu einem Fünftel vom Beschwerdeführer und zu vier Fünfteln vom Kanton Bern zu tragen. Sie werden bestimmt auf CHF 1’000.00 und im Umfang von CHF 200.00 dem Beschwerdeführer auferlegt. CHF 800.00 trägt der Kanton Bern. 9.2 Da Fürsprecher B.________ keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten hat, wird die Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG;