Da sie dies bisher nicht getan hat, wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung insoweit aufgehoben, als das Verfahren wegen Sachbeschädigung in Bezug auf die Rostrückstände, unrechtmässiger Aneignung, Veruntreuung und Sachentziehung nicht an die Hand genommen wurde. Die Staatsanwaltschaft wird gegen unbekannte Täterschaft eine Untersuchung zu eröffnen und die notwendigen Abklärungen im Sinne der Erwägungen zu tätigen haben.