8. Was mit der Pistole Walter PP geschehen ist und wie es zu den Rostrückständen auf einzelnen Waffen gekommen ist, ist zum jetzigen Zeitpunkt unklar. Die Staatsanwaltschaft hätte weitere Ermittlungen tätigen müssen um zu klären, ob die Vorwürfe des Beschwerdeführers berechtigt sind. Da sie dies bisher nicht getan hat, wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung insoweit aufgehoben, als das Verfahren wegen Sachbeschädigung in Bezug auf die Rostrückstände, unrechtmässiger Aneignung, Veruntreuung und Sachentziehung nicht an die Hand genommen wurde.