Schliesslich sind weitere Ermittlungen erforderlich, um die Frage der Verantwortung und damit der (eventual-)vorsätzlichen Tatbegehung zu klären. Die Staatsanwaltschaft stellte den massgebenden Sachverhalt in Bezug auf die nicht mehr auffindbare Waffe einzig aufgrund des Einvernahmeprotokolls vom 17. September 2020, der Materialverzeichnisse, der Schreiben vom 24. Februar 2021 und 21. Februar 2023 sowie der Verfügung vom 31. März 2023, dem Schreiben vom 26. April und der Verfügung zur Rückgabe der Waffe vom 26. April 2023 fest. Die konkreten Umstände des Verlustes der Waffe lassen sich aus diesen Akten nicht erstellen.