310 Abs. 1 Bst. a StPO nicht vereinbar. 7. 7.1 Auch hinsichtlich der fehlenden Waffe erweist sich das Vorgehen der Staatsanwaltschaft als unzulässig. Es mag zwar zutreffen, dass derzeit nicht erwiesen ist, dass die Pistole Walter PP effektiv der Kantonspolizei übergeben worden ist, doch deutet vieles darauf hin. So ist im Einvernahmeprotokoll vom 17. September 2020 festgehalten, dass der Beschwerdeführer der Polizei zwei Waffen übergeben hat (S. 20 f., Z. 923-967). Auch wurde das Durchsuchungsprotokoll mit den beiden Waffen und dem Datum vom 17. September 2020 sowie einem Zusatzblatt 5 ergänzt.