Der Zeitpunkt der Beschädigung dürfte sich denn auch durch die Befragung der zuständigen Polizeibeamten und die Untersuchung der Waffe ermitteln lassen. Gänzlich ungeklärt ist sodann, wer für den Schaden verantwortlich ist. In Anbetracht dessen sind weitere Ermittlungen erforderlich, um die Frage eine (eventual-) vorsätzlichen Begehung zu klären. Der angefochtenen Verfügung sind mit Bezug auf die angebliche Wertverminderung durch Rost an den Waffen einzig Ausführungen im Zusammenhang mit der Staatshaftung zu entnehmen. Ganz allgemein wird ein vorsätzliches Handeln verneint. Ein solches Vorgehen ist mit Art. 310 Abs. 1 Bst.