Zwar ist unklar, wie stark der Rostbefall ist (einziger Hinweis in der Materialienliste vom 25. April 2023 zum Bajonett Nr. 51 «stark verrostet») und ob dieser tatsächlich während der Beschlagnahme entstanden ist. Gemäss den bislang glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers deutet derzeit jedoch einiges darauf hin. Damit scheidet eine Nichtanhandnahme aus. Für die Eröffnung eines Strafverfahrens sind gerade keine eindeutigen Beweise erforderlich. Der Zeitpunkt der Beschädigung dürfte sich denn auch durch die Befragung der zuständigen Polizeibeamten und die Untersuchung der Waffe ermitteln lassen.