Der Beschwerdeführer bringt betreffend Rostbefall zu Recht vor, dass die Fachpersonen des Fachbereichs Waffen, Sprengstoff und Gewerbe wissen dürften, wie Waffen zu behandeln sind. Vor dem Hintergrund, dass Gegenstände handzuhaben sind, dass sie keinen Schaden nehmen und nicht an Wert einbüssen, bestehen zu viele Unklarheiten, um die Frage des Vorsatzes ohne weitere Ermittlungen zum Vornherein zu verneinen. Zwar ist unklar, wie stark der Rostbefall ist (einziger Hinweis in der Materialienliste vom 25. April 2023 zum Bajonett Nr. 51 «stark verrostet») und ob dieser tatsächlich während der Beschlagnahme entstanden ist.