Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Strafanzeige vom 19. Juli 2023 als Strafkläger konstituiert. Er verlangt die strafrechtliche Aufklärung der Tat und die Verfolgung der bis anhin unbekannten Täterschaft. Somit ist vorliegend ohne Belang, ob es sich allenfalls um einen Staatshaftungsfall handelt und er seine Schadenersatz-