Dieser Begründung steht auch nicht entgegen, dass lediglich zwei der drei Verpackungen geöffnet wurden. Vielmehr geht die Kammer in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft davon aus, dass die Beamten darauf verzichtet haben, eine dritte Originalverpackung zu öffnen, um zusätzliche Wertverluste zu verhindern (vgl. Art. 266 Abs. 2 StPO). Nach dem Gesagten, ist der Tatbestand der Sachbeschädigung in diesem Zusammenhang nicht erfüllt. 6.3 Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Strafanzeige vom 19. Juli 2023 als Strafkläger konstituiert.