Daraus kann aber nicht darauf geschlossen werden, dass sie in diesem Moment eine Sachbeschädigung tatsächlich in Kauf genommen haben. So machten die Beamten denn auch nachvollziehbar geltend, dass nicht beabsichtigt war, einen Wertverlust herbeizuführen, sondern dass die Öffnung der beiden Originalverpackungen notwendig war um festzustellen, um was genau es sich bei deren Inhalt handelt. Dieser Begründung steht auch nicht entgegen, dass lediglich zwei der drei Verpackungen geöffnet wurden.