Das blosse Bewusstsein der Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung begründet noch keinen Vorsatz im strafrechtlichen Sinne. Es ist überdies nicht angängig, aus den Tatfolgen (Sachbeschädigungen) auf einen angeblich zuvor bestandenen Willen zu schliessen. Den betreffenden Mitarbeitern war, falls dieser Hinweis überhaupt gemacht bzw. ihnen zur Kenntnis gebracht wurde, zwar die Möglichkeit bekannt, dass das Öffnen der Originalverpackung einen Wertverlust zur Folge haben könnte. Daraus kann aber nicht darauf geschlossen werden, dass sie in diesem Moment eine Sachbeschädigung tatsächlich in Kauf genommen haben.