Subjektiv erfordert der Tatbestand der Sachbeschädigung Vorsatz. Dazu gehört insbesondere das Wissen, dass die Sache fremd ist oder daran ein fremdes Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, sowie das Wissen und Wollen, dass die Einwirkung auf die Sache diese beschädigt oder zerstört. Eventualvorsatz genügt (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 81 zu Art. 144 StGB). 6.2 Mit Bezug auf die beschädigten Originalverpackungen hält die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass sich vorliegend keinerlei Anhaltspunkte ergeben, welche auf eine vorsätzliche Wertverminderung der betreffenden Gegenstände hindeuten (vgl. E. 3.2).