144 StGB). Das Unbrauchbarmachen spielt neben dem Beschädigen keine selbständige Rolle, sondern soll nur klarstellen, dass sowohl die Minderung der Brauchbarkeit als auch deren Aufhebung ein «Beschädigen» darstellen (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 21 zu Art. 144 StGB). Zerstören ist eine besonders radikale, nicht wieder rückgängig zu machende Form der Beschädigung. Es bedeutet das vollständige Vernichten der Substanz einer Sache oder die völlige Aufhebung ihrer Funktionsfähigkeit aus der Sicht des Berechtigten (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 75 zu Art. 144 StGB). Subjektiv erfordert der Tatbestand der Sachbeschädigung Vorsatz.