5. Die Strafbehörden sind zur sachgemässen Aufbewahrung der beschlagnahmten Gegenstände verpflichtet (vgl. Art. 266 Abs. 2 StPO). Dabei sind die betreffenden Gegenstände und Vermögenswerte so zu behandeln, dass sie keinen Schaden nehmen und nicht an Wert einbüssen (BGE 148 IV 74 E. 3.1; BOM- MER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7a zu Art. 266 StPO; HEIMGARTNER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 266 StPO).