4 ziehung entgegnet die Generalstaatsanwaltschaft, dass – sollte die Pistole Walter PP effektiv der Kantonspolizei Bern übergeben worden sein – davon auszugehen sei, dass diese falsch abgelegt oder verloren gegangen sei. Jedenfalls lägen keine Anhaltspunkte vor, welche für ein vorsätzliches Entwenden der Pistole durch eine unbekannte Täterschaft sprächen. Es handle sich höchstens um eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit und somit um Fahrlässigkeit (Art. 12 Abs. 3 StGB).