Zum Vorwurf der Sachbeschädigung aufgrund des Öffnens von zwei der drei Originalverpackungen vertritt die Generalstaatsanwaltschaft die Auffassung, dass es im Ermessen der Experten stehe, ob die Öffnung einer Verpackung nötig sei, um den Inhalt ausreichend feststellen zu können. Die Mitarbeiter der Polizei hätten sodann nach dem Öffnen von zwei der drei Verpackungen sogar zu Gunsten des Beschwerdeführers auf die Öffnung der dritten Verpackung verzichtet. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Handeln vor. Im Zusammenhang mit der angeblich unrechtmässigen Aneignung, Veruntreuung oder Sachent-