3.4 Die Generalstaatsanwaltschaft wendet in ihrer Stellungnahme vom 13. September 2023 hinsichtlich der Rostbildung ein, es lägen keine konkreten Hinweise auf ein vorsätzliches Handeln vor. Es sei höchstens von fahrlässigem Verhalten nach Art. 12 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) auszugehen. Zum Vorwurf der Sachbeschädigung aufgrund des Öffnens von zwei der drei Originalverpackungen vertritt die Generalstaatsanwaltschaft die Auffassung, dass es im Ermessen der Experten stehe, ob die Öffnung einer Verpackung nötig sei, um den Inhalt ausreichend feststellen zu können.