4. Indem die Staatsanwaltschaft entgegen dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt, welcher ohne Weiteres auch auf eine vorsätzliche Begehungsweise der zur Anzeige gebrachten Delikte schliessen lässt und ohne dass die Staatsanwaltschaft Untersuchungshandlungen durchgeführt hat auf eine nicht vorsätzliche Begehung der zur Anzeige gebrachten Delikte schliesst, begeht sie eine Rechtsverletzung indem sie Art. 310 StPO falsch angewendet und auch den Sachverhalt falsch ermittelt hat und damit auch das Ermessen durch die Staatsanwaltschaft überschritten wurde.