Wenn aber diese Waffe sich nicht mehr bei der Kantonspolizei Bern befindet, muss sie jemand behändigt haben und aus dem Verantwortungsbereich der Kantonspolizei Bern entfernt haben. Inwiefern die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang davon ausgeht, dass hier kein Vorsatzdelikt vorliegt, ist nicht nachvollziehbar. Wer eine Waffe behändigt, die sich im Verantwortungsbereich der Kantonspolizei befindet und dort aufbewahrt werden muss, handelt nicht fahrlässig. Auf jeden Fall kann eine entsprechende Behauptung der Staatsanwaltschaft nicht gehört werden, wenn diese nicht einmal eine Untersuchungshandlung vorgenommen hat.