Der geltend gemachte Schaden wäre damit im Rahmen einer öffentlichen Aufgabe des Kantons verursacht worden, womit dieser grundsätzlich im Rahmen der Staatshaftung geltend zu machen ist. Denn, für den Schaden, den die Organe bzw. Mitarbeiter in der Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich verursacht haben, haftet grundsätzlich der Kanton. 3.3 Dagegen bringt Fürsprecher B.________ für den Beschwerdeführer Folgendes vor: […]