Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen. Was der angebliche Verlust einerseits der einen Waffe (Pistole Walter PP) sowie die geltend gemachte Wertminderung der anderen erwähnten Waffen (aufgerissene Originalverpackung, Rost) betrifft, so macht der Anzeiger einen Schaden geltend, welcher ihm durch unbekannte Täterschaft in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit zugefügt worden wäre. Der geltend gemachte Schaden wäre damit im Rahmen einer öffentlichen Aufgabe des Kantons verursacht worden, womit dieser grundsätzlich im Rahmen der Staatshaftung geltend zu machen ist.