Bei den vom Anzeiger angerufenen Straftatbeständen handelt es sich allesamt um Vorsatzdelikte, d.h. eine fahrlässige Begehung ist nicht strafbar. Es bestehen vorliegend jedoch keinerlei Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Aneignen, Veruntreuen, Entziehen oder Beschädigen der betreffenden Waffen. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten ist demnach zu verneinen. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen.