Im Weiteren seien insbesondere sämtliche Bajonette mit Rost überzogen gewesen, was darauf zurückzuführen sei, dass diese ohne Handschuhe angefasst worden seien. Auch diesbezüglich habe er anlässlich der Sicherstellung explizit darauf hingewiesen, dass die Gegenstände nur mit Handschuhen angefasst werden dürften. Die betreffenden Waffen hätten eine Wertverminderung erfahren. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung wie folgt: Bei den vom Anzeiger angerufenen Straftatbeständen handelt es sich allesamt um Vorsatzdelikte, d.h. eine fahrlässige Begehung ist nicht strafbar.