382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger durch die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Veruntreuung, unrechtmässiger Aneignung, Sachentziehung und Sachbeschädigung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.