Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001Bern BK 23 356 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin i.V. Haldimann Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Veruntreuung, unrechtmässiger Aneignung, Sachentziehung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 15. August 2023 (BM 23 31008) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 15. August 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) initiierte Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen Veruntreuung, unrechtmässiger Aneignung, Sachentziehung und Sachbeschädi- gung nicht an die Hand. Hiergegen reichte der Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher B.________, am 22. August 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekam- mer) Beschwerde ein. Er beantragte, es sei die Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. August 2023 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, gegen unbe- kannte Täterschaft ein Strafverfahren zu eröffnen. Mit Verfügung vom 25. August 2023 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdever- fahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 13. September 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger durch die Nichtanhand- nahme des Verfahrens wegen Veruntreuung, unrechtmässiger Aneignung, Sach- entziehung und Sachbeschädigung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten In- teressen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer wirft der unbekannten Täterschaft unrechtmässige Aneig- nung, Veruntreuung, Sachentziehung und Sachbeschädigung vor. Hinsichtlich des massgeblichen Sachverhalts führte er in seiner Anzeige vom 19. Juli 2023 im We- sentlichen aus, dass im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Widerhand- lungen gegen das Waffengesetz gegen ihn am 11. November 2020 eine Haus- durchsuchung bei ihm durchgeführt worden sei. Anlässlich dieser Hausdurchsu- chung seien sämtliche aufgeführten Waffen polizeilich sichergestellt und im Durch- suchungsprotokoll aufgeführt worden. An der Einvernahme vom 17. September 2020 habe er noch zwei weitere Waffen der Polizei übergegeben. Mit Schreiben vom 24. Februar 2021 sei ihm das rechtliche Gehör betreffend die sichergestellten Waffen, Munition und Gegenstände gewährt worden. Dem beigelegten Materialien- verzeichnis seien die beiden Waffen, die der Polizei anlässlich der Einvernahme vom 17. September 2020 übergeben worden seien, nicht aufgeführt worden. Mit Verfügung vom 31. März 2021 sei die Beschlagnahme der sichergestellten Waffen 2 erfolgt. Im der Beschlagnahmeverfügung beigelegten Materialienverzeichnis seien die beiden zusätzlich der Polizei übergebenen Waffen wiederum nicht aufgeführt gewesen. Am 21. Februar 2023 sei ihm im Hinblick auf eine Rückgabe oder eine definitive Einziehung erneut das rechtliche Gehör gewährt worden, wobei die bei- den genannten Waffen dem beigelegten Materialienverzeichnis wieder nicht zu entnehmen gewesen seien. Er habe im Rahmen der Ausführungen zum rechtlichen Gehör auf diesen Umstand hingewiesen, woraufhin ihm der Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe mit Schreiben vom 26. April 2023 mitgeteilt habe, dass nur eine der beiden Waffen habe gefunden werden können. Mit Verfügung vom 26. April 2023 sei schliesslich die Rückgabe der beschlagnahmten Waffen, Muniti- on und Gegenstände verfügt worden. In der dieser Verfügung beigelegenen Mate- rialienliste seien die beiden Waffen unter gleichzeitiger Feststellung aufgeführt worden, dass nur eine im Lager habe aufgefunden werden können. Am 8. Juni 2023 seien ihm mit Ausnahme der Pistole Walter PP sämtliche Waffen gemäss Ma- terialienliste zurückgegeben worden, da diese nach wie vor nicht auffindbar gewe- sen sei. Zudem habe er bei der Rückgabe der Waffen festgestellt, dass die Origina- lverpackungen zweier Waffen der Marke Walter geöffnet worden seien, obwohl er anlässlich der Sicherstellung klar darauf hingewiesen habe, dass eine Öffnung der Originalverpackung einen Wertverlust zur Folge haben werde. Im Weiteren seien insbesondere sämtliche Bajonette mit Rost überzogen gewesen, was darauf zurückzuführen sei, dass diese ohne Handschuhe angefasst worden seien. Auch diesbezüglich habe er anlässlich der Sicherstellung explizit darauf hingewiesen, dass die Gegenstände nur mit Handschuhen angefasst werden dürften. Die betref- fenden Waffen hätten eine Wertverminderung erfahren. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung wie folgt: Bei den vom Anzeiger angerufenen Straftatbeständen handelt es sich allesamt um Vorsatzdelikte, d.h. eine fahrlässige Begehung ist nicht strafbar. Es bestehen vorliegend jedoch keinerlei Anhalts- punkte für ein vorsätzliches Aneignen, Veruntreuen, Entziehen oder Beschädigen der betreffenden Waffen. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten ist demnach zu verneinen. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen. Was der angebliche Verlust einerseits der einen Waffe (Pistole Walter PP) sowie die geltend gemachte Wertminderung der anderen erwähnten Waffen (auf- gerissene Originalverpackung, Rost) betrifft, so macht der Anzeiger einen Schaden geltend, welcher ihm durch unbekannte Täterschaft in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit zugefügt worden wäre. Der geltend gemachte Schaden wäre damit im Rahmen einer öffentlichen Aufgabe des Kantons verur- sacht worden, womit dieser grundsätzlich im Rahmen der Staatshaftung geltend zu machen ist. Denn, für den Schaden, den die Organe bzw. Mitarbeiter in der Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich verursacht haben, haftet grundsätzlich der Kanton. 3.3 Dagegen bringt Fürsprecher B.________ für den Beschwerdeführer Folgendes vor: […] 2. In seiner Strafanzeige hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er anlässlich einer Einvernah- me am 17. September 2020 der Kantonspolizei Emmental-Oberaargau zwei Waffen übergeben hat. Diese Ausführung ist belegt durch das Einvernahmeprotokoll vom 17. November 2020, Zeilen 923 bis 926 und Zeilen 943 bis 944 (Beilage 4 zur Strafanzeige). Damit ist erstellt, dass diese zwei Waffen sich seit dem 17. September 2020 bei der Kantonspolizei befinden. Ebenfalls ist durch das Rückga- beprotokoll vom 8. Juni 2023 erstellt, dass eine der beiden Waffen nicht zurückgegeben werden konn- 3 te, weil sie nicht mehr auffindbar ist (Beilage 10 zur Strafanzeige). Somit aber ist auch klar, dass diese Waffe irgendwie in der Zeit vom 17. September 2020 bis zum 8. Juni 2023 verschwunden ist, da sie sich nicht mehr bei der Kantonspolizei Bern befindet. Wenn aber diese Waffe sich nicht mehr bei der Kantonspolizei Bern befindet, muss sie jemand behändigt haben und aus dem Verantwortungsbereich der Kantonspolizei Bern entfernt haben. Inwiefern die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang davon ausgeht, dass hier kein Vorsatzdelikt vorliegt, ist nicht nachvollziehbar. Wer eine Waffe behän- digt, die sich im Verantwortungsbereich der Kantonspolizei befindet und dort aufbewahrt werden muss, handelt nicht fahrlässig. Auf jeden Fall kann eine entsprechende Behauptung der Staatsan- waltschaft nicht gehört werden, wenn diese nicht einmal eine Untersuchungshandlung vorgenommen hat. 3. Bezüglich der korrekten Behandlung von Waffen ist eigentlich davon auszugehen, dass die Spe- zialisten des Fachbereichs Waffen, Sprengstoff und Gewerbe der Kantonspolizei wissen, wie Waffen korrekt behandelt werden müssen. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Beschlagnahmung der Waffen zudem darauf hingewiesen, dass Waffen mit Handschuhen angefasst werden sollten und das originalverpackte Waffen einen Wertverlust erleiden, wenn die Originalverpackungen beschädigt wer- den. Indem die Spezialisten des Fachbereichs Waffen, Sprengstoff und Gewerbe der Kantonspolizei Bern keine Handschuhe getragen haben und die Originalverpackungen durch diese geöffnet wurden, haben diese sicherlich nicht fahrlässig gehandelt, sondern ganz bewusst eine Beschädigung, respek- tive eine Beschädigung der Originalverpackungen vorgenommen. Wie bereits in der Strafanzeige ausgeführt, ist hier noch einmal darauf hinzuweisen, dass insbesondere das Öffnen der Originalver- packungen nicht notwendig gewesen wäre und dass es auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb von drei Originalverpackungen nur zwei geöffnet wurden, wenn tatsächlich Zweifel am Inhalt bestanden hätte. Auch hier ist zudem festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft dazu verpflichtet gewesen wäre, hier Untersuchungshandlungen vorzunehmen, bevor ohne Weiteres auf eine nicht vorsätzliche Bege- hung geschlossen wird. 4. Indem die Staatsanwaltschaft entgegen dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt, welcher ohne Weiteres auch auf eine vorsätzliche Begehungsweise der zur Anzeige gebrachten De- likte schliessen lässt und ohne dass die Staatsanwaltschaft Untersuchungshandlungen durchgeführt hat auf eine nicht vorsätzliche Begehung der zur Anzeige gebrachten Delikte schliesst, begeht sie ei- ne Rechtsverletzung indem sie Art. 310 StPO falsch angewendet und auch den Sachverhalt falsch ermittelt hat und damit auch das Ermessen durch die Staatsanwaltschaft überschritten wurde. Damit aber ist die angefochtene Nichtanhandnahme aufzuheben und die Staatsanwaltschaft hat ein Verfah- ren gemäss Art. 309 StPO zu eröffnen. 3.4 Die Generalstaatsanwaltschaft wendet in ihrer Stellungnahme vom 13. September 2023 hinsichtlich der Rostbildung ein, es lägen keine konkreten Hinweise auf ein vorsätzliches Handeln vor. Es sei höchstens von fahrlässigem Verhalten nach Art. 12 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) auszuge- hen. Zum Vorwurf der Sachbeschädigung aufgrund des Öffnens von zwei der drei Originalverpackungen vertritt die Generalstaatsanwaltschaft die Auffassung, dass es im Ermessen der Experten stehe, ob die Öffnung einer Verpackung nötig sei, um den Inhalt ausreichend feststellen zu können. Die Mitarbeiter der Polizei hätten sodann nach dem Öffnen von zwei der drei Verpackungen sogar zu Gunsten des Beschwerdeführers auf die Öffnung der dritten Verpackung verzichtet. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Handeln vor. Im Zusammen- hang mit der angeblich unrechtmässigen Aneignung, Veruntreuung oder Sachent- 4 ziehung entgegnet die Generalstaatsanwaltschaft, dass – sollte die Pistole Walter PP effektiv der Kantonspolizei Bern übergeben worden sein – davon auszugehen sei, dass diese falsch abgelegt oder verloren gegangen sei. Jedenfalls lägen keine Anhaltspunkte vor, welche für ein vorsätzliches Entwenden der Pistole durch eine unbekannte Täterschaft sprächen. Es handle sich höchstens um eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit und somit um Fahrlässigkeit (Art. 12 Abs. 3 StGB). In Bezug auf die Staatshaftung führt die Generalstaatsanwaltschaft aus, dass es dem Be- schwerdeführer freistehe, ein Staatshaftungsverfahren einzuleiten, um allfällige Schadenersatzansprüche geltend zu machen. 4. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft u.a. die Nichtanhand- nahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirap- ports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvorausset- zungen eindeutig nicht erfüllt sind (Bst. a). Ein Strafverfahren kann mithin in sach- verhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosig- keit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsver- dacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersu- chung (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung er- forderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beru- hen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1; 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3; 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.1; 6B_585/2019 vom 25. Oktober 2019, E. 3.1 mit Verweis auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). 5. Die Strafbehörden sind zur sachgemässen Aufbewahrung der beschlagnahmten Gegenstände verpflichtet (vgl. Art. 266 Abs. 2 StPO). Dabei sind die betreffenden Gegenstände und Vermögenswerte so zu behandeln, dass sie keinen Schaden nehmen und nicht an Wert einbüssen (BGE 148 IV 74 E. 3.1; BOM- MER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7a zu Art. 266 StPO; HEIMGARTNER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 266 StPO). Sicherzustellen ist insbesondere auch, dass die Objekte nicht abhandenkommen (HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 290). 6. 6.1 Der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich auf Antrag straf- bar, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutznies- sungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Als Beschädigen 5 gilt jedes Herbeiführen einer mehr als nur belanglosen Mangelhaftigkeit der Sache. Der Mangel kann durch erhebliche Verletzung der Substanz der Sache hervorgeru- fen werden sowie durch körperliche Einwirkung, welche entweder die bestim- mungsgemässe Funktionsfähigkeit bzw. Brauchbarkeit, die äussere Erscheinung bzw. Ansehnlichkeit oder den Zustand der Sache wesentlich beeinträchtigt (WEIS- SENBERGER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 22 zu Art. 144 StGB). Das Unbrauchbarmachen spielt neben dem Beschädigen keine selbständi- ge Rolle, sondern soll nur klarstellen, dass sowohl die Minderung der Brauchbarkeit als auch deren Aufhebung ein «Beschädigen» darstellen (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 21 zu Art. 144 StGB). Zerstören ist eine besonders radikale, nicht wieder rück- gängig zu machende Form der Beschädigung. Es bedeutet das vollständige Ver- nichten der Substanz einer Sache oder die völlige Aufhebung ihrer Funktionsfähig- keit aus der Sicht des Berechtigten (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 75 zu Art. 144 StGB). Subjektiv erfordert der Tatbestand der Sachbeschädigung Vorsatz. Dazu gehört insbesondere das Wissen, dass die Sache fremd ist oder daran ein fremdes Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, sowie das Wissen und Wollen, dass die Einwirkung auf die Sache diese beschädigt oder zerstört. Eventualvorsatz genügt (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 81 zu Art. 144 StGB). 6.2 Mit Bezug auf die beschädigten Originalverpackungen hält die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass sich vorliegend keinerlei An- haltspunkte ergeben, welche auf eine vorsätzliche Wertverminderung der betref- fenden Gegenstände hindeuten (vgl. E. 3.2). Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er anlässlich der Sicherstellung explizit darauf hinge- wiesen habe, dass eine Öffnung der Originalverpackung einen Wertverlust zur Fol- ge haben werde, nichts zu ändern. Das blosse Bewusstsein der Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung begründet noch keinen Vorsatz im strafrechtlichen Sin- ne. Es ist überdies nicht angängig, aus den Tatfolgen (Sachbeschädigungen) auf einen angeblich zuvor bestandenen Willen zu schliessen. Den betreffenden Mitar- beitern war, falls dieser Hinweis überhaupt gemacht bzw. ihnen zur Kenntnis ge- bracht wurde, zwar die Möglichkeit bekannt, dass das Öffnen der Originalverpa- ckung einen Wertverlust zur Folge haben könnte. Daraus kann aber nicht darauf geschlossen werden, dass sie in diesem Moment eine Sachbeschädigung tatsäch- lich in Kauf genommen haben. So machten die Beamten denn auch nachvollzieh- bar geltend, dass nicht beabsichtigt war, einen Wertverlust herbeizuführen, son- dern dass die Öffnung der beiden Originalverpackungen notwendig war um festzu- stellen, um was genau es sich bei deren Inhalt handelt. Dieser Begründung steht auch nicht entgegen, dass lediglich zwei der drei Verpackungen geöffnet wurden. Vielmehr geht die Kammer in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft davon aus, dass die Beamten darauf verzichtet haben, eine dritte Originalverpa- ckung zu öffnen, um zusätzliche Wertverluste zu verhindern (vgl. Art. 266 Abs. 2 StPO). Nach dem Gesagten, ist der Tatbestand der Sachbeschädigung in diesem Zusammenhang nicht erfüllt. 6.3 Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Strafanzeige vom 19. Juli 2023 als Straf- kläger konstituiert. Er verlangt die strafrechtliche Aufklärung der Tat und die Verfol- gung der bis anhin unbekannten Täterschaft. Somit ist vorliegend ohne Belang, ob es sich allenfalls um einen Staatshaftungsfall handelt und er seine Schadenersatz- 6 ansprüche in einem solchen Verfahren geltend machen müsste. Für die vorliegen- de Beurteilung der Nichtanhandnahmeverfügung ist einzig massgebend, inwieweit der Sachverhalt den Straftatbestand der Sachbeschädigung erfüllen könnte. Der Beschwerdeführer bringt betreffend Rostbefall zu Recht vor, dass die Fachper- sonen des Fachbereichs Waffen, Sprengstoff und Gewerbe wissen dürften, wie Waffen zu behandeln sind. Vor dem Hintergrund, dass Gegenstände handzuhaben sind, dass sie keinen Schaden nehmen und nicht an Wert einbüssen, bestehen zu viele Unklarheiten, um die Frage des Vorsatzes ohne weitere Ermittlungen zum Vornherein zu verneinen. Zwar ist unklar, wie stark der Rostbefall ist (einziger Hin- weis in der Materialienliste vom 25. April 2023 zum Bajonett Nr. 51 «stark verros- tet») und ob dieser tatsächlich während der Beschlagnahme entstanden ist. Gemäss den bislang glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers deutet derzeit jedoch einiges darauf hin. Damit scheidet eine Nichtanhandnahme aus. Für die Eröffnung eines Strafverfahrens sind gerade keine eindeutigen Beweise erforder- lich. Der Zeitpunkt der Beschädigung dürfte sich denn auch durch die Befragung der zuständigen Polizeibeamten und die Untersuchung der Waffe ermitteln lassen. Gänzlich ungeklärt ist sodann, wer für den Schaden verantwortlich ist. In Anbe- tracht dessen sind weitere Ermittlungen erforderlich, um die Frage eine (eventual-) vorsätzlichen Begehung zu klären. Der angefochtenen Verfügung sind mit Bezug auf die angebliche Wertverminderung durch Rost an den Waffen einzig Ausführun- gen im Zusammenhang mit der Staatshaftung zu entnehmen. Ganz allgemein wird ein vorsätzliches Handeln verneint. Ein solches Vorgehen ist mit Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO nicht vereinbar. 7. 7.1 Auch hinsichtlich der fehlenden Waffe erweist sich das Vorgehen der Staatsanwalt- schaft als unzulässig. Es mag zwar zutreffen, dass derzeit nicht erwiesen ist, dass die Pistole Walter PP effektiv der Kantonspolizei übergeben worden ist, doch deu- tet vieles darauf hin. So ist im Einvernahmeprotokoll vom 17. September 2020 fest- gehalten, dass der Beschwerdeführer der Polizei zwei Waffen übergeben hat (S. 20 f., Z. 923-967). Auch wurde das Durchsuchungsprotokoll mit den beiden Waffen und dem Datum vom 17. September 2020 sowie einem Zusatzblatt 5 ergänzt. Gänzlich ungeklärt ist sodann die Frage, was mit der nicht mehr aufgefundenen Waffe tatsächlich passiert ist; ob es sich bei dieser Waffe – wie von der Polizei auf- geführt – allenfalls um eine in der Materialienliste aufgeführte Position handelt (bei mehreren Positionen hat es keine Angabe zum Hersteller oder zur Seriennummer) oder ob diese tatsächlich abhandengekommen ist, ergibt sich aus den vorhande- nen Akten nicht. Schliesslich sind weitere Ermittlungen erforderlich, um die Frage der Verantwortung und damit der (eventual-)vorsätzlichen Tatbegehung zu klären. Die Staatsanwaltschaft stellte den massgebenden Sachverhalt in Bezug auf die nicht mehr auffindbare Waffe einzig aufgrund des Einvernahmeprotokolls vom 17. September 2020, der Materialverzeichnisse, der Schreiben vom 24. Februar 2021 und 21. Februar 2023 sowie der Verfügung vom 31. März 2023, dem Schrei- ben vom 26. April und der Verfügung zur Rückgabe der Waffe vom 26. April 2023 fest. Die konkreten Umstände des Verlustes der Waffe lassen sich aus diesen Ak- ten nicht erstellen. Es wurden weder die involvierten Mitarbeiter hierzu befragt, 7 noch wurde versucht, den Weg der Waffe seit der Einvernahme vom 17. Septem- ber 2020 und der angeblichen Übergabe an die Polizei zu rekonstruieren. Trotz der unklaren Sachlage geht die Staatsanwaltschaft höchstens von einer strafrechtlich nicht relevanten pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit (Art. 12 Abs. 3 StGB) aus, ohne ei- gene Nachforschungen getätigt zu haben. Der Sachverhalt wurde folglich, wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, nicht hinreichend abgeklärt. Ein solches Vor- gehen ist mit Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO nicht vereinbar. Vielmehr hätten es die konkreten Umstände von der Staatsanwaltschaft zumindest erfordert, die Namen der involvierten Mitarbeiter der Kantonspolizei Bern ausfindig zu machen, Befra- gungen durchzuführen und den Weg der Waffe zu rekonstruieren versuchen. 8. Was mit der Pistole Walter PP geschehen ist und wie es zu den Rostrückständen auf einzelnen Waffen gekommen ist, ist zum jetzigen Zeitpunkt unklar. Die Staats- anwaltschaft hätte weitere Ermittlungen tätigen müssen um zu klären, ob die Vor- würfe des Beschwerdeführers berechtigt sind. Da sie dies bisher nicht getan hat, wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung in- soweit aufgehoben, als das Verfahren wegen Sachbeschädigung in Bezug auf die Rostrückstände, unrechtmässiger Aneignung, Veruntreuung und Sachentziehung nicht an die Hand genommen wurde. Die Staatsanwaltschaft wird gegen unbekann- te Täterschaft eine Untersuchung zu eröffnen und die notwendigen Abklärungen im Sinne der Erwägungen zu tätigen haben. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO zu einem Fünftel vom Beschwerdeführer und zu vier Fünfteln vom Kanton Bern zu tragen. Sie werden bestimmt auf CHF 1’000.00 und im Umfang von CHF 200.00 dem Beschwerdeführer auferlegt. CHF 800.00 trägt der Kanton Bern. 9.2 Da Fürsprecher B.________ keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten hat, wird die Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssa- chen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. b und e der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Aufgrund der ver- gleichsweise eher geringeren (strafrechtlichen) Bedeutung der Streitsache für den Beschwerdeführer als Straf- und Zivilkläger und der als unterdurchschnittlich zu beurteilenden Schwierigkeit des Prozesses wird die Entschädigung pauschal auf CHF 1'200.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Dem Beschwerdeführer ist daher eine Entschädigung von CHF 1'200.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird mit der Forderung aus den Verfahrenskosten von CHF 200.00 verrechnet, weshalb er letztlich noch CHF 1’000.00 ausbezahlt erhält (Art. 442 Abs. 4 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland im Verfahren BM 23 31008 vom 15. August 2023 wird im Sinne der Erwägungen aufgehoben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde ab- gewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden im Um- fang von einem Fünftel, ausmachend CHF 200.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die restlichen vier Fünftel, ausmachend CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1’200.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Diese wird mit den dem Be- schwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten von CHF 200.00 verrechnet, sodass ihm noch ein Betrag von CHF 1'000.00 auszubezahlen ist. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 6. Februar 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin i.V.: Haldimann Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9