Da indes unklar ist, ob sich die Eingabe der Gesuchstellerin vom 14. August 2023 auch gegen Staatsanwältin C.________ richtet, von einer Rückfrage abgesehen wurde und kaum Aufwand für die Beurteilung des entsprechenden Ausstandsgesuchs entstanden ist, werden insoweit keine separaten Verfahrenskosten festgesetzt. Die übrigen Verfahrenskosten, welche für die Beurteilung des Ausstandsgesuchs gegen den Gesuchsgegner 1 entstanden sind, werden auf CHF 800.00 bestimmt und der Gesuchstellerin auferlegt. Zufolge ihres Unterliegens hat sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung.