7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten für die Behandlung der beiden Ausstandsgesuche (vereinigt unter der Verfahrens-Nr. BK 23 254) grundsätzlich der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Da indes unklar ist, ob sich die Eingabe der Gesuchstellerin vom 14. August 2023 auch gegen Staatsanwältin C.________ richtet, von einer Rückfrage abgesehen wurde und kaum Aufwand für die Beurteilung des entsprechenden Ausstandsgesuchs entstanden ist, werden insoweit keine separaten Verfahrenskosten festgesetzt.